Registre de Commerce et des Societes
F8486
Enregistré et déposé le: 08/10/ 2010

  

L1 00153119.05   
HONDSSCHOUL « HEUREKA »

GRAULINSTER
Gesellschaftssitz. Graulinster c/o Wagner Aloyse 8,Haupeschbierg L-7639 BLUMENTHAL
STATUTEN
Benennung; Sitz; Dauer
Art. 1. Der Name des am 15.August 2010 gegründeten Vereins lautet: Hondsschoul "HEUREKA"
Der Sitz ist in Graulinster, rue de Grevenmacher au lieu dit Folkend und seine Dauer ist unbegrenzt.
Gesellschaftszweck und Ziel
Art. 2. Die Hondsschoul "HEUREKA" hat zum Ziel, unter Ausschluss jeder politischen und

konfessionellen Tätigkeit, die Förderung des Hundesports durch:
a) Abhalten von regelmäßigen Dressurübungen;
b) Abhalten von nationalen Vereinsprüfungen;
c) Ausbildung von Hundefiihrem, Dressurleitern ;
d) Vermittlung zwischen Liebhabern und Züchtern von Hunden;
e) Fördern von Ausstellungen, Schauen und Dressurprüfungen;
f) Abhalten von Versammlungen und Vortragsabenden u.s.w.
Vereinsdressurprüfungen werden durch besondere vom Vorstand oder von der dazu bestimmten Kommission ausgearbeiteten Reglemente genau geregelt. Diese Reglemente sind fiir alle Mitglieder rechtsgültig.
Veranstaltungen werden von den dazu bestimmten Kommissionen geleitet und finanziell geregelt. Überschüsse, Defizite oder sonstige Verluste bei Veranstaltungen werden vom Verein übernommen.
Zusammensetzung
Art. 3. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Der Verein besteht aus Aktiven, Inakt iven und Ehren-mitgliedern .
Aufnahme
Art. 4. Um aktives Mitglied zu werden muss eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand eingereicht werden. Über die Annahme oder Ablehnung nach dreimonatiger Probezeit, entscheidet der Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit.
Außerdem um aktives Mitglied zu werden, muss man:
a) den jährlichen Beitrag bezahlen, dessen Betrag jährlich von der Generalversanunlung, auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird, ohne höher als 50 Euro und ohne niedriger als 10 Euro zu sein;
b) die Dressurtaxe die vom Vorstand festgesetzt wurde.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand fiir moralisch und physisch geleistete.Dienste gegenüber dem Verein, vom Vorstand für eine bestimmte Zeit bis auf Lebensdaner ernannt.
Austritt und Ausschluss
Art. 5. Die Mitgliedschaft wird aufgelöst:
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand;
b) durch einen stillschweigenden Austritt bei Nichtbezahl en der Beträge.
Art. 6. Der Ausschluss kann in folgenden Fällen vom Vorstand ausgesprochen werden:
a) bei Nichtbezahlen von Schulden gegenüber der Hondsschoul "HEUREKA" nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
b) bei groben Verstößen gegen Statuten und interne Reglemente;
d) bei irgendwelchen Handlungen, welche dem Ansehen der Hondsschoul ,,HEUREKA" schaden könnten.
Art. 7. Ein Ausschluss kann vom Vorstand nur dann ausgesprochen werden:
a) nachdem der Beschuldigte seine Verteidigungsgründe mündlich geltend machen konnte . Unbeschadet einer eventuellen Berufung, für beide Parteien geltend, wird der Ausschluss erst mit 2/3 Stimmenmehrheit der nächstfolgend en ordentlichen General versammlung rechtsgültig. Der verhängte Ausschluss tritt aber sofort in Kraft;
b) Außer einem Ausschluss kann der Vorstand folgende Sanktionen gegen seine Mitglieder verhängen:
Art. 8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein Anrecht an irgendeinem Vermögensanteil der Gesellschaft.
Vermögen und Einnahmen
Art. 9. Die Einnahmen der Hondssehoul .,HEUREKA" bestehen aus dem jährlichen Beitrag der Mitglieder, aus den Dressurtaxen, aus Spenden, Subsidien, Schenkungen und sonstigen Erlösen.
Verwaltung
Art. 10. Die Hondssehoul ,,HEUREKA" wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus Präsident, Sekretär, Kassierer und maximal 6 Beisitzenden.
Der Präsident, Sekretär und Kassierer werden durch die Generalversammlung abwechselnd auf die Dauer von 3Jahren, durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und zwar: im ersten Jahr der Präsident, im zweiten Jahr der Sekretär und im dritten der Kassierer.
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem geschlossenen Wahlgang mit einfacher Mehrheit bestimmt. Sie werden fiir die Dauer von 2 Jahren gewählt, jedoch erfolgt jährlich die Neuwahl von 3 austretenden Mitgliedern.
Die erste Serie wird durch das Los bestimmt.
Die Kandidaturen für einen Vorstandsposten müssen wenigstens 2 Wochen vor der Generalversammlung, mittels Einschreibebrief, der Geschäftsstelle der Hondsschoul "HEUREKA" zugeteilt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus und müssen sich wenigstens alle 3 Monate versammeln.
Art. 11. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz in allen administrativen und finanziellen Angelegenheiten, die den Verein betreffen.
Der Vorstand verleiht Ehrenauszeichnungen und ernennt Ehrenmitglieder.
Art. 12. In Erfiillung seiner Mission hat der Vorstand die weitgehensten Machtbefugnisse . Alles was nicht ausdrücklich durch das Gesetz, die Generalversammlung oder die gegenwärtigen Statuten festgelegt ist, fallt unter seine Zuständigkeit.
Art. 13. Der Vorstand vertritt die Hondsschoul ,,HEUREKA" in allen gerichtlichen Angelegenheiten, sei es als Klägerin oder Beklagte.
Art. 14. Der Vorstand kann Mitarbeiter außerhalb seines Kreises hinzuziehen. Er bestimmt die Entschädigung und Zuwendungen.
Art. 15. Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter wenigstens alle 3 Monate. Der Präsident muss auch eine Sitzung einberufen, wenn die Hälfte des Vorstandes dies schriftlich verlangt .
Art. 16. Die Beschlüsse des Vorstandes sind gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Im Falle von Stimmengleichheit zählt dieStimme des Pràsidenten"oder dessen Stellvertreter doppelt.

Von jeder Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter und vom Sekretär unterzeichnet wird . Dieser Bericht ist jedem Vorstandsmitglied binnen 10 Tagen zuzustellen.
Art. 17. Die Mitglieder des Vorstandes, welche an 3 aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, sind als ausgetreten zu betrachten.
Art. 18. Die unverbindliche Unterschrift wird in allen Vereinsangelegenheiten durch kollektive Unterschrift des Präsidenten, oder Stellvertreters und des Sekretärs gegeben.
Generalversammlung
Art. 19. Die Generalversammlund findet jedes Jahr im ersten Drittel des Kalenderjahres statt . Der Vorstand kann sie jedes Mal einberufen, wenn die Interessen des Vereins es verlangen. Er muss es tun innerhalb eines Monats auf Anfrage eines begründeten schriftlichen Antrages, von mindestens 1/3 der Mitglieder.
Art. 20. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen, und zwar 21 Tage im Voraus. Die Einladungen enthalten den Austragungsort. den Tag, den Zeitpunkt, die Tagesordnung, sowie eventuell einige Vorschläge der Mitglieder.
Art. 21. Vorschläge sowie Reklamationen, sowie Kandidaturen für die  Neuwahlen, müssen
wenigstens 14 Tage vor der G.V. mittels Einschreibebrief, der Geschäftsstelle der Hondsschoul "HEUREKA" zugeteilt werden.
Art. 22. Anträge mit Vorschlägen über Statutenänderungen seitens der Mitglieder müssen bis spätestens vor der 40. Woche des Kalenderjahres schriftlich eingereicht sein .
Art. 23. Der Präsident oder dessen Stellvertreter übernehmen den Vorsitz der G.V.
Art. 24. Die GV ist ordnungsgernäss gebildet und kann gültig tagen, wie viele Mitglieder auch immer anwesend oder durch eine Sondervollmacht vertreten sind. Sie fasst die Entschlüsse in Übereinstimmung mit den Art. 7 und 8 des Gesetzes vom 21.04.1928.
Art. 25. Die Beschlüsse der G.V. sind unantastbar. Dieselben werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, und in geheimer Abstimmung, wenn dies von mindestens 3 Mitgliedern verlangt wird. In Personenfragen ist die geheime Abstimmung obligatorisch .
Art. 26. Die Tagesordnung der G.v. wird vom Vorstand festgehalten. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
I. Ansprache des Präsidenten;
2. Bericht des Sekretärs ;
3. Bericht des Kassierers;
4. Entlastung des Kas sierers dnrch die Kassenrevis oren ;
5. Wahl des Präsidenten, Sekretärs oder Kass ierers;
6. Wahl der anderen Vorstandsmitglieder;
7. Wahl der Kassenrevisoren;
8. Festsetzung des Beitrages;
9. Eventuelle Vorschläge der Mitglieder;
10. Verschiedenes.
Auflösung
Art. 27. Die Auflösung geschieht nach den Umständen und der Form., die das Gesetz vom 21.04.1928 vorsieht. Bei Auflösung des Vereins werden die restl ichen Gelder aufein Sperrkonto gesetzt . Bei der Neugründung eines unter demselben Namen geführten Vereins, stehen diese Gelder und das Material dem neuen Verein zur Verfügung.
Nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren und bei keiner Neugründung fällt das Vermögen an den nächstgelegenen nationalen Tierschutzverein.
Art. 28. Die Hondsschoul "HEUREKA" lehnt jegliche Verantwortung ab, im Falle von Unfällen, die sich während Veranstaltungen oder Versammlungen, die unter ihrer Schirmherrschaft stattfinden, ereignen.
Art. 29. Bei eventu ellem gerichtlichem Freispruch kann kein Mitglied Rechte oder Ansprüche gegenüber der Hondsschoul "HEUREKA"  geltend machen
Graulinster, den 15.Augnst 2010
Unterschrift
Präsident
Unterschrift
Serkretär
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